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Kreisverband Wesermarsch
der
Wasser- und Bodenverbände
Franz-Schubert-Str. 31
26919 Brake (Unterweser)
II. Oldenburgischer
Deichband • Braker Sielacht
Entwässerungsverband Stedingen • I. Oldenburgischer
Deichband
Entwässerungsverband Jade • Entwässerungsverband
Butjadingen
Stadlander Sielacht • Moorriem-Ohmsteder Sielacht
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Erläuterungen zum
Beitragsbescheid
Erläuterung zum
Deichbeitrag:
Der Deichbeitrag wird von jedem Grundstückseigentümer oder
Erbbauberechtigten erhoben, dessen Grundstück im Schutze der Deiche liegt.
Ein Grundstück liegt im Schutze der Deiche, wenn dieses hinter der
Deichlinie auf einer Höhenlage von sechs Metern über Normalnull oder tiefer
liegt. Insellagen (Erhebungen von über sechs Metern über Normalnull
innerhalb des deichgeschützten Gebiets) zählen ebenfalls mit zum
deichgeschützten Gebiet. Der Deichbeitrag wird hauptsächlich für die
Unterhaltung der Deiche verwendet.
Erläuterung zum Sielbeitrag:
Der Sielbeitrag wird von jedem Grundstückeigentümer oder
Erbbauberechtigten erhoben, dessen Grundstück über die Gewässer des
jeweiligen Verbands entwässert wird. Dieses trifft auch zu, wenn z. B.
Privatgewässer in Verbandsgewässer münden oder das versickerte
Oberflächenwasser über das Grundwasser den Verbandsgewässern zugeführt wird.
Der Sielbeitrag wird hauptsächlich für die Unterhaltung der Gewässer und der
Schöpfwerke verwendet.
Erläuterung zum Erschwernisbeitrag:
Der Erschwernisbeitrag wird von den Grundstückseigentümern oder
Erbbauberechtigten erhoben, dessen Grundstücke aufgrund ihrer Befestigung
(z. B. Gebäude- und Wegeflächen, u. ä.) einen schnelleren Wasserabfluss
verursachen. Die entsprechenden Erschwernisschlüssel wurden im
Niedersächsischen Wassergesetz (NWG) festgelegt und sind auch in den
Veranlagungsregeln der Verbände aufgeführt (siehe auch weiterführende Links
auf der Hauptseite). Der Erschwernisbeitrag wird,
wie der Sielbeitrag, hauptsächlich für die Unterhaltung der Gewässer und der
Schöpfwerke verwendet.
Es wurde ein Erschwernisbeitrag erhoben,
die tatsächlich versiegelte Fläche ist jedoch kleiner, als die veranlagte
Fläche:
Die Berechnung der Erschwernisbeiträge erfolgt auf der Grundlage der
Nutzungsartenschlüssel, die vom für das Grundstück zuständige Katasteramt
festgelegt wurden. In diesen Flächen sind nicht allein befestigte, sondern
auch unversiegelte Flächen (z. B. Zierrasen) enthalten. Der Gesetzgeber hat
die Verteilung in Versiegelungen und unversiegelte Flächen berücksichtigt
und die Erschwernisfaktoren sehr niedrig angesetzt. So fließen zum Beispiel
von stärker versiegelten Flächen (z. B. Dächern von Gebäuden, dichten
Steinlegungen, Plattenwegen u. ä.) Mengen vom 20-fachen und mehr an Wasser
in schnellerer Weise in die Gewässer, als dies von vergleichbaren
unversiegelten Flächen geschehen würde. Der maximal Faktor für Grundstücke
mit stärkeren Versiegelungen beträgt dagegen nur das 4-fache zusätzlich. Ein
solch geringer Erschwernisfaktor ist nur deshalb wasserwirtschaftlich
akzeptabel, weil lediglich ein gewisser Anteil der Flächen versiegelt ist und
damit das Wasser vermehrt und schneller in die
Gewässer abgeführt wird. Hätte man nur an die Versiegelung angeknüpft, hätte ein
erheblich höherer Multiplikator gewählt werden müssen. Zu dieser Thematik
sind mittlerweile auch die ersten Urteile gesprochen worden, die die
Rechtmäßigkeit der Anwendung der Nutzungsartenschlüssel für die
Erschwernisbeitragshebung bestätigen.
Für ein Beispielurteil aus der
Rechtsprechungsdatenbank der niedersächsischen Verwaltungsgerichtsbarkeit klicken Sie bitte hier.
Erläuterung zum Wegebeitrag:
Der Wegebeitrag wird von den Grundstückseigentümern oder
Erbbauberechtigten erhoben, die Anlieger an Verbandswegen sind. Der
Wegebeitrag wird hauptsächlich für den Ausbau, die Unterhaltung und die
Erhaltung der Wege erhoben.
Sie möchten wissen, für welches
Grundstück der Beitragsbescheid gilt:
Direkt über der Zeile "Beitragsbescheid für das Haushaltsjahr ...."
finden Sie auf der rechten Seite des Bescheides die Angabe Belegenheit. Dort
ist aufgeführt, welches Grundstück veranlagt wird. Da uns hier nur begrenzt
Platz zur Verfügung steht, kann es sein, dass nur eine Belegenheit
aufgeführt ist mit dem Zusatz "u. a." (und andere). In diesem Fall können
Sie anhand der Mitglieds-Nr. erkennen, welches Grundbuchblatt veranlagt
wurde. Die ersten vier Zahlen stellen den Grundbuchbezirk dar (siehe dazu
auch die Aufstellung der Grundbuchbezirke direkt auf dem Bescheid unter der
Mitglieds-Nr.), die nächsten fünf Zahlen stellen das veranlagte
Grundbuchblatt dar.
Erläuterung zur Spalte
"Fläche/Einheitswert":
In der Tabelle mit den veranlagten Werten hängt es vom jeweiligen
Verbandsschlüssel ab, ob ein Einheitswert oder eine Grundstücksfläche
angegeben ist. In den Verbandsschlüsseln beginnend mit den Ziffern 1 und 4
handelt es sich um Deichbeiträge, die auf der Grundlage des jeweiligen
Einheitswertes gehoben werden. In den übrigen Verbandsschlüsseln
(beginnend mit den Ziffern 2, 3, 5, 6, 7 und 8) handelt es sich um
Sielbeiträge, die auf der Grundlage der jeweiligen Grundstücksfläche
(angegeben in Hektar) gehoben werden.
Sie haben Ihr Grundstück verkauft und
trotzdem einen Beitragsbescheid erhalten:
Gemäß der Satzungen der Verbände ist der Eigentümer vom 01.01. des
betreffenden Haushaltsjahres beitragspflichtig und somit zuständig für den
Beitrag. Bitte rechnen Sie in diesem Fall direkt mit dem neuen Eigentümer ab
und lassen Sie sich von diesem den Beitrag anteilig zurückerstatten. Sollte
die Umschreibung im Grundbuch dagegen tatsächlich bereits im Vorjahr erfolgt
sein, bitten wir unter Angabe Ihrer Mitglieds-Nr. um eine kurze Mitteilung
von Namen und Anschrift des neuen Eigentümers, damit Ihr Bescheid korrigiert
werden kann.
Sie haben Teile Ihres Grundstücks
verkauft, veranlagt wurde jedoch noch die ursprüngliche Fläche:
Wie beim vorherigen Sachverhalt gilt, dass der Eigentümer vom 01.01. des
betreffenden Haushaltsjahres beitragspflichtig ist und eine Abrechnung mit
dem neuen Eigentümer direkt vornehmen muss. Wurde die Umschreibung der
Teilfläche bereits im Vorjahr vorgenommen, bitten wir um Mitteilung, welche
Flurstücke an den neuen Eigentümer übergegangen sind. Bitte teilen Sie uns
außerdem den Namen und die Anschrift des neuen Eigentümers sowie Ihre
Mitglieds-Nr. mit, damit eine Korrektur Ihres Beitragsbescheides erfolgen
kann.
Sie möchten eine Ermächtigung zur
Abbuchung Ihrer Beiträge erteilen:
Vordrucke für die Erteilung einer Einzugsermächtigung finden Sie auf der
Hauptseite. Da wir im Zweifelsfall belegen müssen,
dass uns eine Einzugsermächtigung erteilt wurde, ist es leider notwendig,
dass uns diese im Original vorliegt. Aus diesem Grund ist es leider nicht
möglich, eine Einzugsermächtigung telefonisch, per E-Mail oder per Telefax
zu erteilen. Wir bitten Sie, dass Sie uns dieses Formular daher auf dem
Postweg übersenden.
Ihr Bescheid enthält offensichtliche Fehler:
Sollte Ihr Bescheid offensichtliche Fehler enthalten (z. B. die falsche Angabe
der Belegenheit), bitten wir Sie, uns dieses mitzuteilen (schriftlich per
Post, Fax, E-Mail oder telefonisch, Kontaktadressen siehe
Impressum, die entsprechenden Telefon-Nrn. Ihres
Ansprechpartners entnehmen Sie bitte Ihrem Beitragsbescheid). In der Regel
wird Ihr Bescheid dann problemlos korrigiert.
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