Schöpfwerk Ohmstede | zur StartseiteSchöpfwerk Käseburg | zur StartseiteDeich | zur StartseiteAußendeich | zur StartseiteAugustgroden | zur StartseiteSchöpfwerk Lichtenberger Siel | zur StartseiteStrohauser Siel | zur StartseiteVerbandsgebiet | zur Startseite
Link zur Seite versenden   Druckansicht öffnen
 

Erläuterungen zum Beitragsbescheid

Fehlerhafter Bescheid

Sollte Ihr Bescheid offensichtliche Fehler enthalten (z. B. die falsche Angabe der Belegenheit), bitten wir Sie, uns dieses mitzuteilen (schriftlich per Post, E-Mail oder telefonisch, Kontaktadressen siehe Impressum, die entsprechenden Telefon-Nrn. Ihres Ansprechpartners entnehmen Sie bitte Ihrem Beitragsbescheid). In der Regel wird Ihr Bescheid dann problemlos korrigiert.

Abbuchung der Beiträge per Lastschrift / Einzugsermächtigung

Vordrucke für die Erteilung einer Einzugsermächtigung finden Sie hier. Wir bitten Sie, uns dieses Formular vollständig ausgefüllt zu übersenden.

Deichbeitrag

Der Deichbeitrag wird von jedem Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigten erhoben, dessen Grundstück im Schutze der Deiche liegt. Ein Grundstück liegt im Schutze der Deiche, wenn dieses hinter der Deichlinie auf einer Höhenlage von sechs Metern über Normalnull oder tiefer liegt. Insellagen (Erhebungen von über sechs Metern über Normalnull innerhalb des deichgeschützten Gebiets) zählen ebenfalls mit zum deichgeschützten Gebiet. Der Deichbeitrag wird hauptsächlich für die Unterhaltung der Deiche verwendet.

Sielbeitrag

Der Sielbeitrag wird von jedem Grundstückeigentümer oder Erbbauberechtigten erhoben, dessen Grundstück über die Gewässer des jeweiligen Verbands entwässert wird. Dieses trifft auch zu, wenn z. B. Privatgewässer in Verbandsgewässer münden oder das versickerte Oberflächenwasser über das Grundwasser den Verbandsgewässern zugeführt wird. Der Sielbeitrag wird hauptsächlich für die Unterhaltung der Gewässer und der Schöpfwerke verwendet.

Erschwernisbeitrag

Der Erschwernisbeitrag wird von den Grundstückseigentümern oder Erbbauberechtigten erhoben, dessen Grundstücke aufgrund ihrer Befestigung (z. B. Gebäude- und Wegeflächen, u. ä.) einen schnelleren Wasserabfluss verursachen. Die entsprechenden Erschwernisschlüssel wurden im Niedersächsischen Wassergesetz (NWG) festgelegt und sind auch in den Veranlagungsregeln der Verbände aufgeführt (siehe auch weiterführende Links auf der Hauptseite). Der Erschwernisbeitrag wird, wie der Sielbeitrag, hauptsächlich für die Unterhaltung der Gewässer und der Schöpfwerke verwendet.

Die bei der Erhebung des Erschwernisbeitrags veranlagte Fläche ist zu groß

Die Berechnung der Erschwernisbeiträge erfolgt auf der Grundlage der Nutzungsartenschlüssel, die vom für das Grundstück zuständige Katasteramt festgelegt wurden. In diesen Flächen sind nicht allein befestigte, sondern auch unversiegelte Flächen (z. B. Zierrasen) enthalten. Der Gesetzgeber hat die Verteilung in Versiegelungen und unversiegelte Flächen berücksichtigt und die Erschwernisfaktoren sehr niedrig angesetzt. So fließen zum Beispiel von stärker versiegelten Flächen (z. B. Dächern von Gebäuden, dichten Steinlegungen, Plattenwegen u. ä.) Mengen vom 20-fachen und mehr an Wasser in schnellerer Weise in die Gewässer, als dies von vergleichbaren unversiegelten Flächen geschehen würde. Der maximal Faktor für Grundstücke mit stärkeren Versiegelungen beträgt dagegen nur das 4-fache zusätzlich. Ein solch geringer Erschwernisfaktor ist nur deshalb wasserwirtschaftlich akzeptabel, weil lediglich ein gewisser Anteil der Flächen versiegelt ist und damit das Wasser vermehrt und schneller in die Gewässer abgeführt wird. Hätte man nur an die Versiegelung angeknüpft, hätte ein erheblich höherer Multiplikator gewählt werden müssen. Zu dieser Thematik sind mittlerweile auch die ersten Urteile gesprochen worden, die die Rechtmäßigkeit der Anwendung der Nutzungsartenschlüssel für die Erschwernisbeitragshebung bestätigen.

Wegebeitrag

Der Wegebeitrag wird von den Grundstückseigentümern oder Erbbauberechtigten erhoben, die Anlieger an Verbandswegen sind. Der Wegebeitrag wird hauptsächlich für den Ausbau, die Unterhaltung und die Erhaltung der Wege erhoben.

Für welches Grundstück gilt der Beitragsbescheid?

Direkt über der Zeile "Beitragsbescheid für das Haushaltsjahr ...." finden Sie auf der rechten Seite des Bescheides die Angabe Belegenheit. Dort ist aufgeführt, welches Grundstück veranlagt wird. Da uns hier nur begrenzt Platz zur Verfügung steht, kann es sein, dass nur eine Belegenheit aufgeführt ist mit dem Zusatz "u. a." (und andere). In diesem Fall können Sie anhand der Mitglieds-Nr. erkennen, welches Grundbuchblatt veranlagt wurde. Die ersten vier Zahlen stellen den Grundbuchbezirk dar (siehe dazu auch die Aufstellung der Grundbuchbezirke direkt auf dem Bescheid unter der Mitglieds-Nr.), die nächsten fünf Zahlen stellen das veranlagte Grundbuchblatt dar.

Fläche / Einheitswert

In der Tabelle mit den veranlagten Werten hängt es vom jeweiligen Verbandsschlüssel ab, ob ein Einheitswert oder eine Grundstücksfläche angegeben ist. In den Verbandsschlüsseln beginnend mit den Ziffern 1 und 4 handelt es sich um Deichbeiträge, die auf der Grundlage des jeweiligen Einheitswertes gehoben werden. In den übrigen Verbandsschlüsseln (beginnend mit den Ziffern 2, 3, 5, 6, 7 und 8) handelt es sich um Sielbeiträge, die auf der Grundlage der jeweiligen Grundstücksfläche (angegeben in Hektar) gehoben werden.

Trotz Verkauf des Grundstücks Beitragsbescheid erhalten?

Gemäß der Satzungen der Verbände ist der Eigentümer vom 01.01. des betreffenden Haushaltsjahres beitragspflichtig und somit zuständig für den Beitrag. Bitte rechnen Sie in diesem Fall direkt mit dem neuen Eigentümer ab und lassen Sie sich von diesem den Beitrag anteilig zurückerstatten. Sollte die Umschreibung im Grundbuch dagegen tatsächlich bereits im Vorjahr erfolgt sein, bitten wir unter Angabe Ihrer Mitglieds-Nr. um eine kurze Mitteilung von Namen und Anschrift des neuen Eigentümers, damit Ihr Bescheid korrigiert werden kann.

Trotz Verkauf von Teilen des Grundstücks wurde die ursprüngliche Fläche veranlagt?

Wie beim vorherigen Sachverhalt gilt, dass der Eigentümer vom 01.01. des betreffenden Haushaltsjahres beitragspflichtig ist und eine Abrechnung mit dem neuen Eigentümer direkt vornehmen muss. Wurde die Umschreibung der Teilfläche bereits im Vorjahr vorgenommen, bitten wir um Mitteilung, welche Flurstücke an den neuen Eigentümer übergegangen sind. Bitte teilen Sie uns außerdem den Namen und die Anschrift des neuen Eigentümers sowie Ihre Mitglieds-Nr. mit, damit eine Korrektur Ihres Beitragsbescheides erfolgen kann.