Schöpfwerk Käseburg | zur StartseiteAußendeich | zur StartseiteVerbandsgebiet | zur StartseiteStrohauser Siel | zur StartseiteDeich | zur StartseiteSchöpfwerk Ohmstede | zur StartseiteSchöpfwerk Lichtenberger Siel | zur StartseiteAugustgroden | zur Startseite
Link zur Seite versenden   Druckansicht öffnen
 

Gewässeraufreinigung

Gewässeraufreinigung Winterhalbjahr 2023/2024

 

Die Stadlander Sielacht lässt ihre Gewässer südlich der B 437 ab 15.10.2023 aufreinigen; dabei handelt es sich um die Geschworenengebiete Suhr, Brandt, Ahting und Fuhrken.

 

Um der Firma die Arbeit zu erleichtern, müssen abgelagerte Gartenabfälle, Freigärhaufen oder andere störende Gegenstände entfernt werden. Sollten Grundstückseigentümer Anlagen in oder am Gewässer unterhalten, sollten diese deutlich kenntlich gemacht werden, da die Stadlander Sielacht für evtl. eintretende Schäden lt. Satzung nicht haftbar ist. Es sollte immer eine Freizone von 10 m dauerhaft freigehalten werden.

 

Die Stadlander Sielacht weist auch darauf hin, dass die Firma die Grundstücke betreten und im erforderlichen Umfang mit den Räumgeräten befahren und nutzen dürfen, dafür sollten Weidezäune oder sonstige Einfriedigungen die Räumung nicht behindern; eine Entschädigung kann dafür nicht in Anspruch genommen werden. Für rechtzeitige und ausreichende Viehkehrung haben die Anlieger selbst zu sorgen. Das Räumgut wird wechselweise am Gewässerufer abgelegt und ist entschädigungslos vom Grundstückseigentümer aufzunehmen.


Der Entwässerungsverband Butjadingen lässt turnusgemäß seine Gewässer im Herbst vom 01.10. –  31.12.2023 gemäß den aktuellen Gegebenheiten und den bekannten Angaben der Geschworenen/Schaubeauftragten in folgenden Gebieten durchführen: 

 

Böschen, Kuck, Ostendorf, L. Cornelius, Schweers, K. Meiners, Hülstede, Lübben, Stöver, Esche, Baumann

 

Anlieger, bei denen ein Gewässer aufgereinigt wird, werden gebeten, Weidezäune und son­stige Einfriedigungen, die die Aufreinigung behindern, vor Eintreffen des Räumgerätes zu entfernen.

 

Die Anlieger haben für eine rechtzeitige und ausreichende Viehkehrung selbst zu sorgen.

 

Nach § 8 Abs. 1 Ziff. 1 der Verbandssatzung haben die Anlieger den anfallenden Aushub aufzunehmen. 

 

Auf die weiteren Regelungen/Beschränkungen der Verbandssatzung (insbesondere § 8) wird hingewiesen. Die Verbandssatzung kann unter Satzung EVB als pdf eingesehen werden.