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Deichbeitrag ab 2025

Neuer Maßstab zur Berechnung des Deichbeitrags

 

aufgrund von Gesetzesänderungen, insbesondere des Niedersächsischen Deichgesetzes (NDG) gibt es seit dem Jahr 2025 einen neuen Deichbeitragsmaßstab zur Berechnung der Deichbeiträge. Nachfolgend erhalten Sie dazu nähere Informationen:

 

Berechnungsgrundlagen

Anstelle der zuvor verwendeten Einheitswerte bemisst sich der Beitrag nun anhand einer flurstückbezogenen Bemessungszahl, welche mit dem vom Verbandsausschuss festgesetzten Hebesatz multipliziert wird. 

 

Die flurstücksbezogene Bemessungszahl entspricht dabei entweder der bodenbezogenen Bemessungszahl oder, wenn sich auf dem Flurstück mindestens ein im Liegenschaftskataster nachgewiesenes Gebäude befindet, der Summe aus der bodenbezogenen Bemessungszahl und den gebäudebezogenen Bemessungszahlen für alle im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Gebäude auf dem Flurstück. 

 

Grundlage der bodenbezogenen Bemessungszahl ist die im Liegenschaftskataster nachgewiesene Fläche eines Flurstücks. 

Grundlage der gebäudebezogenen Bemessungszahl sind die im Liegenschaftskataster verzeichneten Gebäudeflächen und die im Liegenschaftskataster verzeichnete Geschosszahl.

 

Sowohl die bodenbezogene Bemessungszahl als auch die gebäudebezogene Bemessungszahl differenzieren weiter nach den Nutzungsarten, für die jeweils fünf Gruppen von Nutzungsarten gebildet werden. Diese Gruppen werden unterschiedlich je nach Bedeutung der Nutzungsart gewichtet. Die Zuordnung einer bestimmten Nutzung zu einer der jeweiligen Gruppen wird durch die Anlage 2 des NDG bestimmt.

 

 

Bodenbezogene Bemessungszahl:

Zur Ermittlung des Gewichtungsfaktors zur Berechnung der bodenbezogenen Bemessungszahl werden folgende Typen von Flurstücken unterschieden:

  1. FA = Land- und forstwirtschaftliche und vergleichbare Flächen, Abbauflächen:

    Faktor 0,31, 

  2. FB = Siedlungsflächen für Wohnen:

    Faktor 10, 

  3. FC = Siedlungsflächen für Gewerbe, Dienstleistungen, öffentliche Einrichtungen, Versorgung, Lager und Vergleichbares:

    Faktor 3,5, 

  4. FD = Flächen für Verkehr, Infrastruktur, Gemeinbedarfsflächen und Vergleichbares:

    Faktor 0,68 

  5. FE = Flächen ohne primäre Nutzung, Gewässer:

    Faktor 0,078. 

Die bodenbezogene Bemessungszahl ergibt sich nun durch die Multiplikation der Fläche des Flurstücks, mit dem für das Flurstück geltenden Gewichtungsfaktor je nach Nutzungsart des betroffenen Flurstücks

 

 

Gebäudebezogene Bemessungszahl:

Die gebäudebezogene Bemessungszahl ergibt sich wiederum durch die Multiplikation der Gebäudegesamtfläche mit dem für das Gebäude geltenden Gewichtungsfaktor je nach Gebäudetypen.

 

Für die Ermittlung des Gewichtungsfaktors zur Berechnung der gebäudebezogenen Bemessungszahl werden folgende Gebäudetypen unterschieden: 

  1. GA = Gebäude für Wohnen und Vergleichbares: 

    Faktor 170, 

  2. GB = Gebäude für Dienstleistungen, Handel und Vergleichbares: 

    Faktor 110, 

  3. GC = Gebäude für Dienstleistungen, Handel und Vergleichbares, die als eingeschossig gelten: 

    Faktor 110, 

  4. GD = Gebäude für Industrie, Versorgung, Lager und Vergleichbares 

    (auch z.B. Garagen und Gewächshäuser): 

    Faktor 58, 

  5. GE = einfache Gebäude: 

    Faktor 25

Die Gebäudegesamtfläche wird ermittelt, indem die im amtlichen Liegenschaftskataster verzeichnete Grundfläche eines Gebäudes mit der Anzahl seiner Geschosse multipliziert wird.

 

Die Anzahl der Geschosse wird vorab errechnet, indem die Höhe (Firsthöhe) des Gebäudes durch 3 geteilt wird. Die dabei vor dem Komma stehende Zahl ergibt die Zahl der Geschosse. Hat das Gebäude kein Flachdach, wird zur Berücksichtigung der geringeren Nutzbarkeit unter Dachschrägen von der rechnerischen Anzahl der Stockwerke zudem 0,5 abgezogen. Unter 1 kann das Ergebnis dabei nicht sinken, das Gebäude hat also mindestens ein Stockwerk. 

 

Die Höhe des Gebäudes ergibt sich aus Daten der Vermessungs- und Katasterverwaltung zu den 3D-Gebäudemodellen im Detaillierungsgrad LoD2, die aufgrund von Befliegungen und Lasermessungen erstellt wurden. 

 

 

Alle erforderlichen Daten werden dem Verband von den amtlich zuständigen Stellen übermittelt.

Schaubild zur Berechnung des Deichbeitrags

Nachfolgend haben wir Ihnen die Zusammensetzung und Berechnung des Deichbeitrags in einem übersichtlichen Schaubild dargestellt: 

(Die hier aufgeführten Paragraphen beziehen sich auf das Niedersächsische Deichgesetz)

 

Schaubild  

Berechnungsbeispiel

Folgende Daten liegen auf Ihrem Beitragsbescheid vor:

 

Deichbeitrag Grund und Boden:
Flurstücksfläche (v. Fläche):972 m² (lt. Liegenschaftskataster)                                      
Nutzungsart (Kennung):Wohnnutzung / Siedlungsfläche für Wohnen
Gewichtungsfaktor laut Landnutzung (Faktor):10

 

Deichbeitrag Bauliche Anlagen:
Gebäudetyp (Kennung):                                              Wohngebäude / Gebäude für Wohnen und Vergleichbares
Gebäudefläche (v. Fläche):107 m² (lt. Liegenschaftskataster)
Geschosszahl (Ges):

2,5 (Gebäudehöhe: 9,30 m / 3 = 3,1 

        àvor dem Komma stehende Zahl = 3

        àkein Flachdach: 3 - 0,5 = 2,5)

 

Gewichtungsfaktor Gebäudetyp (Faktor):170

 

  1. Ermittlung der bodenbezogenen Bemessungszahl:

    972 m²  x 10  =  9.720

    (bem. Wert x  Faktor)       

     

     

  2. Ermittlung der gebäudebezogenen Bemessungszahl:

    107 m²  x 2,5  =  267,50

    (v. Fläche  x Ges  =  bem. Wert)

     

    267,50 x  170  = 45.475

    (bem. Wert x  Faktor)

     

     

  3. Ermittlung des Beitrags:

    9.720  x  0,70 ‰  = 6,80 €

    (bodenbez. Bem. Zahl  x  Hebesatz)

     

    45.475 x  0,70 ‰  = 31,83 €

    (gebäudebez. bem. Zahl  x  Hebesatz)

     

    6,80 €  + 31,83 €  =  38,63 €  à  Gesamtbetrag

 

Anspruch auf Berichtigung der Gebäudegesamtfläche

Unter bestimmten Umständen haben Sie einen Anspruch darauf, dass anstelle der nach den amtlichen Katasterdaten und Gebäudehöhen errechneten Gebäudegesamtfläche eine von Ihnen ermittelte und nachgewiesene Gebäudegesamtfläche für die Beitragsberechnung verwendet wird. 

 

Eine Korrektur kann nur für Gebäude der folgenden Typen beantragt werden: 

- Gebäude für Wohnen und Vergleichbares (GA), § 29d Abs. 2 a) NDG 

- Gebäude für Dienstleitungen, Handel und Vergleichbares (GB), § 29d Abs. 2 b) NDG 

- Parkhäuser (aufgeführt in Teil 2 Nr. 4 a) Wert 2461 der Anlage 2 zum NDG) 

 

Für andere Gebäude gibt es keine Möglichkeit der Korrektur, da sie sowieso als eingeschossig gelten.

 

Für die Verwendung der von Ihnen ermittelten Gebäudegesamtfläche müssen Sie einen Antrag beim Verband stellen. Die alternative Gebäudegesamtfläche ist dabei von Ihnen zwingend nach der pauschalierten Methode des § 29f Abs. 3 NDG, der in § 42 Abs. 3 der Satzung umgesetzt ist, zu ermitteln. Andere bzw. eigene Ermittlungswege sind gesetzlich nicht zulässig.

 

Die von Ihnen ermittelte Gebäudegesamtfläche ist entsprechend nachzuweisen, z.B. durch Bauzeichnungen, Grundrisse, Pläne, Lichtbilder oder ähnliche Unterlagen. Außerdem ist die Bagatellgrenze zu beachten.

 

Wichtiger Hinweis zum Verhältnis zum Rechtsbehelfsverfahren:

Dieser Antrag ist unabhängig von der Einleitung eines Rechtsbehelfs (siehe Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides) möglich. Wir weisen darauf hin, dass die Einlegung des Korrekturantrags nicht von der Zahlungspflicht befreit und nicht den Ablauf der Rechtsbehelfsfrist des Beitragsbescheids hindert.

 

Bagatellgrenze 

Die von Ihnen ermittelte Gebäudegesamtfläche ist nur zu berücksichtigen, wenn die Abweichung von der nach den amtlichen Daten errechneten Fläche so erheblich ausfällt, dass sich der Beitrag pro Jahr um mindestens 30,00 Euro ändern würde. Diese Bagatellgrenze wird durch § 29f Absatz 5 NDG ermöglicht und ergibt sich aus § 42 Absatz 4 der Satzung. Eine solch erhebliche Abweichung wird in der Regel nur dann gegeben sein, wenn es sich um sehr große Gebäude handelt und/oder wenn in den Gebäuden weniger oder mehr Stockwerke vorhanden sind als bei der Berechnung angenommen.

 

Folgen des Antrags 

Ist die von Ihnen ermittelte Gebäudefläche nachvollziehbar bzw. nachgewiesen und trotz der Bagatellgrenze zu berücksichtigen, d.h. ändert sich der von Ihnen zu zahlende Beitrag pro Jahr um mehr als 30,00 €, wird der Beitragsbescheid vom Verband korrigiert, unabhängig davon, ob ein Rechtsbehelf gegen den Bescheid erhoben wurde oder nicht. Sie erhalten eine geänderte Fassung des Beitragsbescheids, zu viel überwiesene Beträge werden Ihnen zurückerstattet. 

Ergibt sich aus Ihrer Ermittlung eine größere Fläche als errechnet und würde der Beitrag entsprechend steigen, wird der Verband einen Nachforderungsbescheid erlassen. 

Ist die von Ihnen ermittelte Gebäudefläche nicht hinreichend nachvollziehbar oder nachgewiesen oder greift die Bagatellregelung, teilt Ihnen der Verband mit, dass sich der Beitragsbescheid nicht ändert. Eine eigenständige Anfechtung dieser Entscheidung ist nicht möglich. 

 

Ihnen steht dann weiterhin die Einlegung des Rechtsbehelfs gegen den Beitragsbescheid insgesamt offen. 

Prüfung des Berichtigungsanspruchs

Ob für Sie ein Anspruch auf Korrektur der Gebäudegesamtfläche besteht, können Sie mit den folgenden Schritten bereits vorab selbst prüfen: 

 

  1. Zahlen Sie unter der Beitragsbezeichnung „Deichbeitrag Bauliche Anlagen“ mehr als 30,00 €?

     

  2. Handelt es sich um folgende Gebäudetypen:

    • Gebäude für Wohnen und Vergleichbares

    • Gebäude für Dienstleitungen, Handel und Vergleichbares

    • Parkhäuser

  3. Neuberechnung der Gebäudegesamtfläche nach der pauschalierten Methode gemäß § 29f Abs. 3 NDG i. V. m. § 42 Abs. 3 der Verbandssatzung:

    Addition der Flächen aller Geschosse, deren über der Erdoberfläche befindliche lichte Raumhöhe zumindest teilweise 1,5 m oder mehr beträgt. Ein unmittelbar unter einem geneigten Dach gelegenes Geschoss, dessen lichte Raumhöhe teilweise geringer ist, wird dabei mit der Hälfte seiner Fläche einbezogen.

     

    Als Ergebnis erhalten Sie die „neue“ Gebäudegesamtfläche. 

     

    Bitte beachten Sie, dass die von Ihnen ermittelte Gebäudegesamtfläche entsprechend nachzuweisen ist!

     

  4. Ermittlung der gebäudebezogenen Bemessungszahl und der Beitragshöhe:

    Multiplikation der zuvor ermittelten Gebäudegesamtfläche mit dem Gewichtungsfaktor des Gebäudes.

     

    Dieser Wert wird nun mit dem festgelegten Hebesatz multipliziert. Daraus ergibt sich die Höhe des Beitrags unter Berücksichtigung der von Ihnen ermittelten Gebäudegesamtfläche.

     

  5. Prüfung der Abweichung:

    Ändert sich die Höhe des Beitrags durch die von Ihnen durchgeführte Berechnung um mehr als 30,00 €?

     

    = Dann ist ein Korrekturantrag möglich.

     

    Sollte die Differenz des von Ihnen berechneten Beitrags im Vergleich zu dem Beitrag laut Beitragsbescheid 30,00 € oder weniger ergeben, ist ein Korrekturantrag leider nicht möglich.

     

     

Beispiel zur Überprüfung des Berichtigungsanspruchs

Folgende Daten liegen auf Ihrem Beitragsbescheid vor:

 

Deichbeitrag Bauliche Anlagen:
Gebäudetyp (Kennnung):Wohngebäude                                                         
Gebäudefläche (v. Fläche):193 m²
Geschosszahl (Ges):4
Gewichtungsfaktor Gebäude (Faktor):170
Gebäudebezogene Bemessungszahl (bem. Zahl):131.240
Hebesatz:0,70 ‰
Beitragshöhe (nur für das Gebäude!):91,87 €

 

 

Prüfung des Berichtigungsanspruchs:

 

Das Beispiel- Gebäude hat ein geneigtes Dach. Es liegen nachweislich drei Geschosse mit folgenden Flächen vor:

  • Erdgeschoss:                   180 m² Fläche

  • 1. Obergeschoss:            180 m² Fläche   

  • 2. Obergeschoss:            180 m² Fläche  /  2  =  90 m²  

        

    Das 2. Obergeschoss ist unmittelbar unter dem geneigten Dach gelegen, die lichte Raumhöhe ist teilweise geringer als 1,5m (z. B. Dachboden). Daher wird nur die Hälfte der Fläche einbezogen

     

  • Die Flächen aller Geschosse werden zunächst addiert:

    180 m² + 180 m² + 90 m² = 450 m²   à   =   neu berechnete Gebäudegesamtfläche

     

  • Die ermittelte Gebäudegesamtfläche wird nun mit dem Gewichtungsfaktor des Gebäudes multipliziert:

    450 m² x  170  = 76.500

     

  • Dieser Wert wird wiederum mit dem Hebesatz multipliziert:

    76.500 x  0,70 ‰  = 53,55 €

     

  • Prüfung der Abweichung:

    91,87 € laut Bescheid  - 53,55 € laut eigener Neuberechnung  =  38,32 €

     

    = Die Differenz ist höher als 30,00 €. Der Korrekturantrag kann gestellt werden.

     

    Beträgt die Differenz 30,00 € oder weniger, ist ein Korrekturantrag nicht möglich.

 

Korrekturantrag der Gebäudegesamtfläche

Die Anträge auf Korrektur der Gebäudegesamtfläche können Sie hier herunterladen:

 

I. Oldenburgischer Deichband

II. Oldenburgischer Deichband

 

 

Rechtliche Grundlagen

Die Regelungen zum neuen Deichbeitragsmaßstab ergeben sich aus dem Niedersächsischen Deichgesetz in Verbindung mit der jeweiligen Satzung des Verbandes. 

 

Die Änderungen des NDG können sie hier einsehen: 

https://www.verkuendung-niedersachsen.de/api/ndsgvbl/2025/53/0/nds-gvbl-2025-53.pdf

 

Die Satzung des I. Oldenburgischen Deichbandes können Sie hier einlesen, die Satzung des II. Oldenburgischen Deichbands finden Sie hier

 

 

Falls noch weitere Fragen bestehen, stehen wir Ihnen gerne telefonisch unter 04401 9285 -26 oder -28 zur Verfügung. Alternativ schreiben Sie uns auch gerne über das Kontaktformular oder senden Sie uns eine E-Mail an .